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Sonntag, 1. März 2015

Beweispflicht 1.1: Zweifelsfreie Zuordnung von Anschlussinhaber und IP-Adresse



Ist die Zuordnung IP-Adresse zu Anschlussinhaber zweifelsfrei bewiesen?
1.1 Wurden Kreuzchecks durchgeführt?

Zweifel am Beweis: Hat der Abmahner in seiner Abmahnung wirklich bewiesen, dass der beim ISP-Server eingehende Verbindungs-Anrufer, der eine IP-Adresse zugeteilt bekommt, auch tatsächlich der einzige Verbindungs-Anrufer ist, der sich nach Servicenutzung wieder von der IP-Adresse abmeldet?

Hintergrund: Dieser Beweis ist möglich in dem Unterlagen zu sogenannten Kreuzchecks vorgelegt werden, bei dem „Anrufer“, „zugeteilte IP“ und „Abmelder“ sowohl seitens des ISP als auch seitens des Routers abgeglichen werden. 
Der Beweis ist also möglich und muss deshalb auch erbracht werden.

Aber: In der Praxis fehlen regelmäßig Aussagen und Unterlagen, ob der durch sog. Kreuzchecks AAA- und RAS-Logfiles mögliche und eindeutige Beweis im vorliegenden Fall erbracht wurde. Ohne diesen Beweis ist es auch möglich, dass die über das User Data Protocol unsicher abgehandelte RADIUS Accounting Stop Paket wegen einer Störung nicht vom AAA Server empfangen wurde. Die Folge wäre eine fehlerhafte Zuordnung von IP-Adresse und Nutzer. Dies trifft in der Praxis massenweise auf, von denen einige Zuordnungen von Nutzer und IP-Adresse auch vor Gericht bereits als fehlerhaft abgeurteilt wurden. Daher muss der Abmahner in der Lage sein, bei einer Klage vor Gericht die fehlerfreie Zuordnung zwischen der IP-Adresse und der von mir Vertretenen gerichtlich auswertbar vorzutragen. Die Protokollauswertung ist unbedingt erforderlich, da schon das OLG Köln Zweifel an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung geäußert hat (OLG 6 W 5/11).
Und warum macht der Abmahner das nur sehr ungern? Wenn z.B. die Firma ipoque GmbH eine Rechnung an Waldorf Frommer für diese Beweissicherung schreiben würde, wäre der Fall nicht mehr wirtschaftlich, da der Streitwert in den meisten Fällen neuerdings auf <1000 € festgelegt wurde und damit – selbst bei einem „Sieg“ von Waldorf Frommer – die Kosten die Einnahmen nicht decken würden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird Waldorf Frommer diesen so wichtigen Beweis daher sehr wahrscheinlich nicht erbringen.

Praxistipp: Abmahnkanzleien sind vermutlich regelmäßig nicht in der Lage, gerichtsfeste Unterlagen bereitzustellen. Richter und Verteidiger sollten daher unbedingt in einem Prozess darauf verweisen, dass ohne diese Protokolle eine Zuordnung von IP-Adresse und Anschlussinhaber nicht zweifelsfrei bewiesen ist. Fordern Sie also die Dokumentation von Kreuzchecks unbedingt an. Der allgemeine Vortrag eines IT-Experten des Abmahners reicht nicht aus, sondern muss immer Einzelfall bezogen erfolgen.

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