Ist die Zuordnung IP-Adresse zu Anschlussinhaber zweifelsfrei bewiesen?
1.1 Wurden
Kreuzchecks durchgeführt?
Zweifel am Beweis: Hat der Abmahner in
seiner Abmahnung wirklich bewiesen, dass der beim ISP-Server eingehende
Verbindungs-Anrufer, der eine IP-Adresse zugeteilt bekommt, auch tatsächlich
der einzige Verbindungs-Anrufer ist, der sich nach Servicenutzung wieder von
der IP-Adresse abmeldet?
Hintergrund: Dieser Beweis ist möglich in dem Unterlagen zu
sogenannten Kreuzchecks vorgelegt werden, bei dem „Anrufer“, „zugeteilte IP“
und „Abmelder“ sowohl seitens des ISP als auch seitens des Routers abgeglichen
werden.
Der Beweis ist also möglich und muss deshalb auch erbracht werden.
Aber: In der Praxis
fehlen regelmäßig Aussagen und Unterlagen, ob der durch sog. Kreuzchecks AAA-
und RAS-Logfiles mögliche und eindeutige Beweis im vorliegenden Fall erbracht
wurde. Ohne diesen Beweis ist es auch möglich, dass die über das User Data
Protocol unsicher abgehandelte RADIUS Accounting Stop Paket wegen einer Störung
nicht vom AAA Server empfangen wurde. Die Folge wäre eine fehlerhafte Zuordnung
von IP-Adresse und Nutzer. Dies trifft in der Praxis massenweise auf, von denen
einige Zuordnungen von Nutzer und IP-Adresse auch vor Gericht bereits als
fehlerhaft abgeurteilt wurden. Daher muss der Abmahner in der Lage sein, bei
einer Klage vor Gericht die fehlerfreie Zuordnung zwischen der IP-Adresse und
der von mir Vertretenen gerichtlich auswertbar vorzutragen. Die
Protokollauswertung ist unbedingt erforderlich, da schon das OLG Köln Zweifel
an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung geäußert hat (OLG 6 W 5/11).
Und warum macht der
Abmahner das nur sehr ungern? Wenn z.B. die Firma ipoque GmbH eine Rechnung an
Waldorf Frommer für diese Beweissicherung schreiben würde, wäre der Fall nicht
mehr wirtschaftlich, da der Streitwert in den meisten Fällen neuerdings auf
<1000 € festgelegt wurde und damit – selbst bei einem „Sieg“ von Waldorf
Frommer – die Kosten die Einnahmen nicht decken würden. Aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit wird Waldorf Frommer diesen so wichtigen Beweis daher sehr
wahrscheinlich nicht erbringen.
Praxistipp: Abmahnkanzleien
sind vermutlich regelmäßig nicht in der Lage, gerichtsfeste Unterlagen
bereitzustellen. Richter und Verteidiger sollten daher unbedingt in einem
Prozess darauf verweisen, dass ohne diese Protokolle eine Zuordnung von
IP-Adresse und Anschlussinhaber nicht zweifelsfrei bewiesen ist. Fordern Sie
also die Dokumentation von Kreuzchecks unbedingt an. Der allgemeine Vortrag
eines IT-Experten des Abmahners reicht nicht aus, sondern muss immer Einzelfall
bezogen erfolgen.
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