Ist die
Zuordnung von IP-Adressen zu Anschlussinhaber durch den ISP fehlerfrei oder
gibt es eine statistisch auf dem 0,95% Konfidenzniveau signifikant
fehlerbehaftete Zuordnung?
Hintergrund: Empirisch ist die fehlerfreie Zurodnung von
IP-Adresse zu Anschlusssinhabern widerlegt. Dies wurde in zahlreichen
Gerichtsurteilen entschieden: LG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2007, Az. 17 O
243/07, AG Hamburg Altona, Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, LG
Frankenthal, Beschluss v. 06.03.2009, Az. 6 O 60/09).
Erfahrungen der
Staatsanwaltschaft zeigen, dass Provider bei der Abfrage von IP-Adressen
mitteilen, zu dem betreffenden Zeitpunkt sei zu der konkreten IP-Adresse keine
Session gefunden worden. Dies könne nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige
gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies
habe man nur zufällig bemerkt, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum
betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft
eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig
genutzt worden sei, lasse sich daher nicht mit Sicherheit sagen.
Derartige Fehlverknüpfungen sind nach Erfahrung der Staatsanwaltschaften kein Einzelfall. Bei einigen Verfahren habe die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen. In einem Fall habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Erklärt werden können solche Zuordnungsprobleme etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme - sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider (vgl. LG Köln, Beschluss v. 25.09.2008, Az. 109-1/08).
Praxistipp: Pochen
Sie in einem Prozess auf eine eindeutige Beweisführung der Abmahnkanzlei. Diese
werden in Prozess nur einen IT-Experten als Zeugen präsentieren, der aber
lediglich allgemeine Behauptungen aufstellt. Erforderlich ist aber ein ganz
konkret auf ihren Fall bezogenes Gutachten, damit die Zuordnung zweifelsfrei
bewiesen ist.
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