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Sonntag, 1. März 2015

Beweispflicht 4: WLAN-Netzwerk-Erweiterung oder Öffnung ausgeschlossen?



Prüfebene 4: Wurden vielleicht mehrere Router zum Einsatz gebracht, ggfs. ohne Wissen des Abgemahnten?

Falls ja, dann sind viele Fälle möglich, in denen ein Dritter sich Zugriff auf den Anschluss verschaffen konnte.
Hintergrund: Nehmen wir an, der Anschluss befindet sich – wie es oft vorkommt – in einem großen Haus oder einer großen Wohung. Der Haushalt hatte schon vor seinem aktuellen ISP-Provider-Vertrag einen alten Vertrag, aus dessen Zeiten der Haushalt noch über ein altes Modem mit WEP Technologie verfügte. Nun ist die Reichweite eines WLAN Modems oft nicht so, dass das WLAN Netzwerk alle Räume des Hauses oder der Wohnung erfasst. Daher hatte Familie Durchschnitt die Idee, hinter das Breitband-Modem das alte Modem mit WEP Technologie zu schalten und – um das WLAN-Netzwerk zu erweitern, dann das Modem mit neuer Technologie als Repeater in einem anderen Raum genutzt. Familie Durchschnitt ist in IT-Sachen wenig versiert und dachte sich nichts dabei, das alte Modem zu verwenden, denn schließlich hatte der Familienvater erst vor kurzem von dem Fall gehört, dass die WEP Technologie absolut ausreichend sei.
Aber natürlich sind auch ganz andere Schaltkombinationen oder gar der Bau interner Netzwerke möglich.

Praxistipp: Bringe als Anschlussinhaber hervor, Du könntest nicht ausschließen, dass ein Familienmitglied einen zweiten Router zum Einsatz gebracht hat, der über eine alte Sicherheitstechnologie verfügt. Du hast durch Aufklärung und Passwortvergabe Deiner Störerhaftung genüge getan und kannst ja schließlich nichts dafür, wenn ein Familienmitglied denkt, er sei ganz schlau, obwohl er nur gefährliches IT-Halbwissen verfügt. Ein regelmäßiges Verhör oder gar Folter kann man – zu Recht! - nun wirklich nicht von Dir erwarten. Dies sollte erhebliche Zweifel aufwerfen, dass ein Missbrauch durch Dritte auszuschließen ist.

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