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Sonntag, 1. März 2015

Grundüberlegungen (1/2): Beweispflicht des Abmahners in Prozessen



Beiweispflicht in Filesharingfällen

(Oder: Fallstudie am Beispiel einer Abmahnung von Waldorf Frommer)


In Filesharing-Fällen müssen zwei Umstände in Betracht kommen, damit Sie ggf. als Täter oder Störer in Betracht kommen:


1. zuerst muss der Abmahner seiner Beweispflicht nachkommen

2. erst wenn 1. erfüllt ist, muss noch der Umstand erfüllt sein, dass Sie als vermuteter Störer im Rahmen Ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind.


Erst wenn 1. und 2. erfüllt ist, kann Sich ein Abmahner Hoffnungen machen, im Wege einer Klage erfolgreich zu sein.


Schön: Den Abmahner trifft eine Beweislast, an die die Anforderungen wesentlich höher sind als sie im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den Abgemahnten (meist gleich Anschlussinhaber) gelten.


Da der Verfasser selber Opfer einer unberechtigten Abmahnung von Waldorf Frommer wurde und deshalb wertvolle Lebenszeit zunächst sinnlos vergeudete, versucht er durch die Hilfe anderer Betroffenen in Form eines Prüfschemas – welches entweder im Rahmen einer Feststellungsklage (Strategie Attacke ist die beste Verteidigung) oder im Rahmen der Prozessverteidigung (Strategie „in dubio pro reo“ bei Zweifeln an der Beweislage) verwendet werden kann - der ganzen Sache doch noch einen (Lebens)Sinn abzugewinnen ;).

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