Beiweispflicht in Filesharingfällen
(Oder: Fallstudie am Beispiel einer Abmahnung von Waldorf Frommer)
In Filesharing-Fällen
müssen zwei Umstände in Betracht kommen, damit Sie ggf. als Täter oder Störer
in Betracht kommen:
1. zuerst muss der
Abmahner seiner Beweispflicht nachkommen
2. erst wenn 1.
erfüllt ist, muss noch der Umstand erfüllt sein, dass Sie als vermuteter
Störer im Rahmen Ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind.
Erst wenn 1. und 2. erfüllt
ist, kann Sich ein Abmahner Hoffnungen machen, im Wege einer Klage erfolgreich
zu sein.
Schön: Den Abmahner
trifft eine Beweislast, an die die Anforderungen wesentlich höher sind als sie
im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den Abgemahnten (meist gleich
Anschlussinhaber) gelten.
Da der Verfasser selber
Opfer einer unberechtigten Abmahnung von Waldorf Frommer wurde und deshalb
wertvolle Lebenszeit zunächst sinnlos vergeudete, versucht er durch die Hilfe
anderer Betroffenen in Form eines Prüfschemas – welches entweder im Rahmen
einer Feststellungsklage (Strategie Attacke ist die beste Verteidigung) oder im
Rahmen der Prozessverteidigung (Strategie „in dubio pro reo“ bei Zweifeln an
der Beweislage) verwendet werden kann - der ganzen Sache doch noch einen (Lebens)Sinn
abzugewinnen ;).
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