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Montag, 2. März 2015

Beweispunkt 6 (1/2): Router mit Passwort geschützt oder offenes WLAN für Freifunk?



Prüfebene 6: Ist der Router mit einem Passwort der Gestalt vor Zugriffen Dritter geschützt, so dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen werden kann?

Prüfebene 6.1  – Passwort: Hast Du Deinen Router mit einem Passwort geschützt? 

Falls nein, dann betreibst Du ein „offenes WLAN“. 

Hintergrund: Früher wurde dann festgestellt, dass der Anschlussinhaber als Störer haftet, weil er seinen Internet-Zugang nicht ausreichend vor dem Zugriff von Dritten geschützt hat. Was früher die Sektkorken bei den Abmahnern hat knallen lassen stellt sich nach herrschender Rechtsprechung immer mehr als „Joker“ für die Anschlussinhaber heraus. Den früher galt, dass das sog. … -Privileg nur für kommerzielle Zugangsprovider gilt (z.B. Internet-Cafes, Hotels, wo man für den Internetzugang harte Euros zahlen muss). Für private Anschlussinhaber galt dies nicht. Da die Bundesregierung jedoch ein flächendeckendes WLAN-Netzwerk in Deutschland befürwortet, gehen gesetzgebende (Legislative Instanzen) aber auch Gerichte (Judikative Instanzen) dazu über.

Nur bei der Exekutiven (unter ferner liefen kann man hier sicherlich die Abmahnkanzleien subsummieren) scheint sich dies nicht herumgesprochen zu haben, oder doch? Im aktuellen Fall … jedenfalls zeigte sich die Kanzlei Waldorf Frommer unprofessionell. Als ihr dies bewusst wurde, versuchte Sie einem Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen und zog die Abmahnung schnell zurück. Doch zu spät. Einem weiteren Fehler in gleicher Angelegenheit unterlief der Kanzlei, als sie … Dies hatte dann ein Urteil zur Folge. Zwar muss diesen Urteil noch durch weitere Urteile, nach Möglichkeit höherinstanzlicher Gerichte, bestätigt werden, aber es sieht danach aus, dass die goldenen Zeiten der Abmahner nun endlich vorbei sind.

Praxistipp: Entweder der Anschlussinhaber gibt preis, dass er ein offenes WLAN betreibt. Dann war das früher immer ein Elfmeter für die Abmahner. Sie mussten nur noch mit Verweis auf die Störerhaftung und zumindest grobe Fahrlässigkeit das Modem nicht mit Passwort gesichert wurde, den Elfmeter versenken. 

Aktuell ist aber ein offenes WLAN eigentlich das beste Argument gegen die Störerhaftung. Sei nicht dumm, und berufe Dich auf den Betrieb eines sog. Freifunknetzwerks, dann ist zu vermuten, dass Dein geflashter Router missbräuchlich verwendet werden konnte. Für diesen Fall wäre die Folge, dass für Dich die gleichen schuldbefreienden Privilegien im Rahmen der Störerhaftung anzuwenden sind, wie dies für die kommerziellen WLAN-Anbieter seit Jahren der Fall ist. 

Berufe Dich einfach auf das Urteil des Amtsgericht Charlottenburg unter Az. 217 C 121/14 in Verbindung mit OLG Hamburg, Urt. v. 22. 12. 2010 – 5 U 36/06, BeckRS 2011, 22463; eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 223 f. m.w.N.

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