Prüfebene 6: Ist der Router mit einem
Passwort der Gestalt vor Zugriffen Dritter geschützt, so dass ein Missbrauch
Dritter ausgeschlossen werden kann?
Prüfebene 6.1 – Passwort: Hast Du Deinen Router mit einem
Passwort geschützt?
Falls nein, dann
betreibst Du ein „offenes WLAN“.
Hintergrund: Früher wurde dann festgestellt, dass der Anschlussinhaber als Störer
haftet, weil er seinen Internet-Zugang nicht ausreichend vor dem Zugriff von
Dritten geschützt hat. Was früher die Sektkorken bei den Abmahnern hat knallen
lassen stellt sich nach herrschender Rechtsprechung immer mehr als „Joker“ für
die Anschlussinhaber heraus. Den früher galt, dass das sog. … -Privileg nur für
kommerzielle Zugangsprovider gilt (z.B. Internet-Cafes, Hotels, wo man für den
Internetzugang harte Euros zahlen muss). Für private Anschlussinhaber galt dies
nicht. Da die Bundesregierung jedoch ein flächendeckendes WLAN-Netzwerk in
Deutschland befürwortet, gehen gesetzgebende (Legislative Instanzen) aber auch
Gerichte (Judikative Instanzen) dazu über.
Nur bei der Exekutiven
(unter ferner liefen kann man hier sicherlich die Abmahnkanzleien subsummieren)
scheint sich dies nicht herumgesprochen zu haben, oder doch? Im aktuellen Fall
… jedenfalls zeigte sich die Kanzlei Waldorf Frommer unprofessionell. Als ihr
dies bewusst wurde, versuchte Sie einem Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen
und zog die Abmahnung schnell zurück. Doch zu spät. Einem weiteren Fehler in
gleicher Angelegenheit unterlief der Kanzlei, als sie … Dies hatte dann ein
Urteil zur Folge. Zwar muss diesen Urteil noch durch weitere Urteile, nach
Möglichkeit höherinstanzlicher Gerichte, bestätigt werden, aber es sieht danach
aus, dass die goldenen Zeiten der Abmahner nun endlich vorbei sind.
Praxistipp: Entweder der Anschlussinhaber gibt preis, dass er ein offenes WLAN
betreibt. Dann war das früher immer ein Elfmeter für die Abmahner. Sie mussten nur noch mit Verweis auf die Störerhaftung und zumindest grobe Fahrlässigkeit das Modem nicht mit Passwort gesichert wurde, den Elfmeter versenken.
Aktuell ist aber ein offenes WLAN eigentlich
das beste Argument gegen die Störerhaftung. Sei nicht dumm, und berufe Dich auf
den Betrieb eines sog. Freifunknetzwerks, dann ist zu vermuten, dass Dein
geflashter Router missbräuchlich verwendet werden konnte. Für diesen Fall wäre
die Folge, dass für Dich die gleichen schuldbefreienden Privilegien im Rahmen
der Störerhaftung anzuwenden sind, wie dies für die kommerziellen WLAN-Anbieter
seit Jahren der Fall ist.
Berufe Dich einfach auf das Urteil des Amtsgericht
Charlottenburg unter Az. 217 C 121/14 in Verbindung mit OLG Hamburg, Urt. v. 22. 12. 2010 – 5 U 36/06,
BeckRS 2011, 22463; eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 223
f. m.w.N.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen