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Sonntag, 1. März 2015

Beweispflicht 2: Zweifelsfreie Zuordnung von Port zu Anschlussinhaber möglich?



Prüfebene 2: Ist die Zuordnung von Ports zu Anschlussinhabern durch den ISP fehlerfrei oder gibt es eine statistisch auf dem 0,95%-Niveau signifikant fehlerbehaftete Zuordnung?


Hintergrund: Was viele nicht wissen: Zum gleichen Zeitpunkt verwenden unzählige Internet-Nutzer die gleiche IP-Adresse. 
Denn irgendwann wurden die IP-Adressen im aktuellen Format knapp. Daher führte man die dynamische Vergabe von IP-Adressen ein. Mehrere Nutzer verwenden daher zeitgleich die gleiche IP-Adresse.
Dies ist möglich, da die Nutzer unterschiedliche Ports verwenden. Dies bedeutet: Port UND IP-Adresse müssen beide dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet werden. Die Fehleranfälligkeit von IP-Zuordnung und Port-Zuordnung stehen dabei nicht in einem additiven, sondern in einem multiplikativen Verhältnis!! (Beispiel: nur 80%-Richtigkeit der IP-Zuordnung x 80%-Richtigkeit der Port-Zuordnung = 0,8 * 0,8 =64% Richtigkeit, dass IP und Port als Paar richtig zugeordnet worden, im Fall, dass IP und Portfehler nicht gleichzeitig auftreten. Im Fall das IP und Portfehler eine Schnittmenge bilden muss natürlich diese Schnittmenge von der resultierenden Fehlerquote abgezogen werden).


Praxistipp: Abmahnkanzleien sind regelmäßig nicht in der Lage, gerichtsfeste Unterlagen bereitzustellen, die jeglichen Zweifel, dass der vermutete Port auch wirklich vom Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wurde, beseitigen. Richter und Verteidiger sollten daher unbedingt in einem Prozess darauf verweisen, dass ohne diese Protokolle eine Zuordnung von verwendetem Port und Anschlussinhaber nicht zweifelsfrei bewiesen ist. Auch hier gilt wieder: Die Beweisführung ist in der Praxis möglich, wird aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht erbracht, woraus jedoch erhebliche Zweifel an der Beweisführung entstehen.

Ferner: Fordern Sie IP-Adresse und Port nicht nur für einen einzigen Zeitpunkt an. Denn falls es stimmt, dass die vom Abmahner beauftrage Internetfirma, die gesamte in Frage stehende Datei (welche Datei eigentlich - siehe hierzu Post Nr. 6) heruntergeladen hat, dann muss die Verbindung über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden sein. Das bedeutet aber, dass nicht nur ein einzelner Zeitpunkt von IP-Adresse und Port reicht, sondern das es auch am Ende der Verbindung nochmals einen nachweis geben muss, da bei Filesharing mittels P2P auch Verbindungsunterbrechungen kein Problem sind, aber nach jeder Verbindungsunterbrechung IP-Adresse und Port sich ändern können.

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