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Montag, 2. März 2015

Beweispunkt 6 (1/2): Router mit Passwort geschützt oder offenes WLAN für Freifunk?



4.2 Falls ja, dann wäre die Frage zu stellen: Hast der Anschlussinhaber sein WLAN mittels dem alten Standard WEP verschlüsselt oder mittels des neuen WPA2 Standards?


Hintergrund: Die Textbausteine im vorliegenden Schreiben von Waldorf Frommer differenzieren aber gar nicht so weit. Hier wird pauschal proklamiert WPA2 gilt als „unknackbar“. Sogar jeder Durchschnittsbürger weiß, dass in der IT-Welt nahezu nichts unknackbar ist und diese absolutistische Behauptung von Waldorf Frommer getrost als schlechter Bluff einzuordnen ist. Denn Waldorf Frommer bedient sich hier eines Kniffs und differenziert hier gar nicht mehr nach WEP, WEP2, WPA sowie WPA2 Standards. Es wird einfach munter die Nebelkerze WPA2 gezündet und mit dem Label unknackbar versehen und somit implizit noch der Anschein erweckt, dass aktuell dieses Verschlüsselungsverfahren nach der Rechtsprechung zu erwarten sei.


Praxistipp: Nimm diesen Teil der Abmahnung mit zu Deinem nächsten Stammtisch und lach Dich schlapp. Denn wie der Teufel es will, ist Dir kurz nach Auslieferung des geliehenen Routers von Unitymedia etc. der Router kaputt gegangen. 

Zum Glück hat Dir Deine Oma einen veralteten Router geliehen, der noch die WEP-Technologie hatte. Als gemeiner Bürger verstehst Du – vermutlich nach diesem Artikel – nicht richtig, was der Unterschied zwischen WEP und WPA ist. Das musst Du auch nicht, denn gem. Urteil … reicht die WEP Technologie aus und zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers die ggfs. sogar noch zeitgleich zur Anmeldung von Dir beim ISP-Provider war, war diese Verschlüsselungstechnik State-Off-the-Art. Denn wenn selbst eine staatliche IT-Universität nur alle 30 Jahr ihr Inventar erneuern muss, kann man von Dir ja nicht mehr erwarten.

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