4.2 Falls ja, dann wäre die Frage zu
stellen: Hast der Anschlussinhaber sein WLAN mittels dem alten Standard WEP
verschlüsselt oder mittels des neuen WPA2 Standards?
Hintergrund: Die
Textbausteine im vorliegenden Schreiben von Waldorf Frommer differenzieren aber
gar nicht so weit. Hier wird pauschal proklamiert WPA2 gilt als „unknackbar“.
Sogar jeder Durchschnittsbürger weiß, dass in der IT-Welt nahezu nichts
unknackbar ist und diese absolutistische Behauptung von Waldorf Frommer getrost
als schlechter Bluff einzuordnen ist. Denn Waldorf Frommer bedient sich hier
eines Kniffs und differenziert hier gar nicht mehr nach WEP, WEP2, WPA sowie
WPA2 Standards. Es wird einfach munter die Nebelkerze WPA2 gezündet und mit dem
Label unknackbar versehen und somit implizit noch der Anschein erweckt, dass
aktuell dieses Verschlüsselungsverfahren nach der Rechtsprechung zu erwarten
sei.
Praxistipp: Nimm diesen Teil der Abmahnung mit zu Deinem
nächsten Stammtisch und lach Dich schlapp. Denn wie der Teufel es will, ist Dir
kurz nach Auslieferung des geliehenen Routers von Unitymedia etc. der Router
kaputt gegangen.
Zum Glück hat Dir Deine Oma einen veralteten Router geliehen,
der noch die WEP-Technologie hatte. Als gemeiner Bürger verstehst Du –
vermutlich nach diesem Artikel – nicht richtig, was der Unterschied zwischen
WEP und WPA ist. Das musst Du auch nicht, denn gem. Urteil … reicht die WEP
Technologie aus und zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers die ggfs. sogar
noch zeitgleich zur Anmeldung von Dir beim ISP-Provider war, war diese
Verschlüsselungstechnik State-Off-the-Art. Denn wenn selbst eine staatliche IT-Universität
nur alle 30 Jahr ihr Inventar erneuern muss, kann man von Dir ja nicht mehr
erwarten.
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